
Zur Erfüllung der obligatorischen Fluchtweg- und Löschgerätekennzeichnung empfehlen wir das nachleuchtende K.A.B.-Markenprodukt, welches die Mindestanforderungen nach DIN 67510 um ein Mehrfaches übertrifft. In der Schweiz wird die Fluchtweg- und Löschgerätekennzeichnung durch die VKF Brandschutznorm Art. 51/VKF Richtlinie 17-03d geregelt. Siehe weiter die Suva Checklisten „Fluchtwege“ und „Notfallplanung Arbeitsplatz“ sowie auch die BGV A8.
Die Anregung durch UV-Strahlung sowie künstliches oder weisses Tageslicht bewirkt die Phosphoreszenz, das sogenannte Nachleuchten. Die Nachleucht-Aktivierung ist beliebig oft wiederholbar. Eine Ermüdung der Lumineszenz-Mechanismen tritt nicht ein. Das Produkt ist frei von radioaktiven Zusätzen wie auch von Phosphor.
Grundsätzlich sind alle Ausgänge, Fluchtwege, wie auch Löschgeräte zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss so angeordnet sein, dass von jedem Standort eines Raumes mindestens ein Rettungszeichen sichtbar ist.
Die folgende Aufstellung hilft Ihnen bei der Auswahl der geeigneten Schildergrössen für Rettungs- und Brandschutzzeichen entsprechend der Entfernung: